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Aus der ZeitschriftSZS 5/2011 | S. 521–524Es folgt Seite №521

Art. 31 IVG – revisionsrechtliche Herabsetzung oder Aufhebung der bisherigen Invalidenrente

a) Gesetzliche Grundlage

Nach Art. 31 IVG wird, falls eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen kann, die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1500.– beträgt (Abs. 1). Für die Revision der Rente werden vom Betrag,…

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