Zur KV/UV – AMal/AA
Art. 61 lit. b ATSG
Genügt eine Beschwerde den in Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG vorgesehenen Anforderungen nicht, kann eine Nachfrist (a. a. O. Satz 2 ATSG) angesetzt werden, um damit einer rechtsunkundigen, aber anfechtungswilligen Partei die Rechtsmittelmöglichkeit zu bewahren (E. 2.2).
Als rechtsprechungsgemäss rechtsmissbräuchliches Verhalten, welches einen Verzicht auf die Ansetzung der…
[…]