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Aus der ZeitschriftSZS 2/2014 | S. 157–163Es folgt Seite №157

Zur KV/UV – AMal/AA

Art. 61 lit. b ATSG

Genügt eine Beschwerde den in Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG vorgesehenen Anforderungen nicht, kann eine Nachfrist (a. a. O. Satz 2 ATSG) angesetzt werden, um damit einer rechtsunkundigen, aber anfechtungswilligen Partei die Rechtsmittelmöglichkeit zu bewahren (E. 2.2).

Als rechtsprechungsgemäss rechtsmissbräuchliches Verhalten, welches einen Verzicht auf die Ansetzung der…

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