Zur KV/UV – AMal/AA
Art. 77 Abs. 1 Satz 1 UVG
Wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass ein Betrieb fälschlicherweise der SUVA unterstellt wurde, hat sich mit Blick auf Art. 77 Abs. 1 Satz 1 UVG die bisher noch nicht gesetzlich verankerte Praxis etabliert, dass ohne Zuständigkeitsprüfung derjenige Versicherer leistungspflichtig ist, bei dem die Versicherung im Zeitpunkt des Unfalls bestanden hat (Erw. 5.1).
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