Zur KV/UV – AMal/AA
Art. 24 Abs. 1 ATSG
Art. 24 Abs. 1 ATSG regelt den Untergang von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufs. Dieser Artikel und damit die fünfjährige Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist gilt auch, wenn ein Versicherer die Prüfung eines möglichen Invalidenrentenanspruchs nicht zu Ende führt.
Mit einer rechtzeitigen (Neu-)Anmeldung der Leistungsansprüche lässt sich die Frist unterbrechen. Dabei gilt…
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