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Aus der ZeitschriftSZS 6/2013 | S. 595–600Es folgt Seite №595

Zur KV/UV – AMal/AA

Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG

Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz hat die Verwaltung bzw. im Streitfall das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Soll dabei ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, gelten für die Beweiswürdigung strenge Anforderungen. Bei Bestehen auch…

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