Zur KV/UV – AMal/AA
Art. 19 UVG
Ein späterer Fallabschluss ist bundesrechtswidrig, wenn sich den medizinischen Akten nichts entnehmen lässt, dass ergänzende Abklärungen bzw. Behandlungsmassnahmen, welche je nach deren Ergebnis möglicherweise angezeigt gewesen wären, eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen (E. 5).
Urteil vom 24. September 2015 (8C_390/2015; Dreierbesetzung)Art. 19 LAA
Une…
[…]