Kommentar zum Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 (und der in BGE 140 V 197 abgedruckten Erw. 6) betr. Voraussetzungen einer Rentenrevision auf der Grundlage von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der IVG-Änderung vom 18. März 2011
Sachverhalt
Die versicherte Person bezog seit dem 1. Januar 2004 gestützt auf einem Invaliditätsgrad von 48% eine Viertelrente der Invalidenversicherung. Es liegen zwei Gutachten vor, eines vom 19. August 2004 sowie ein bidisziplinäres psychiatrisch-rheumatologisches vom 17. Mai 2011. Gemäss dem ersten Gutachten leidet die versicherte Person an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit…
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