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Aus der ZeitschriftSZS 2/2013 | p. 157–160Es folgt Seite №157

Zur 2. Säule – Deuxième pilier

Art. 19 Abs. 3 BVG; Art. 20 BVV 2

Das auf einem Freizügigkeitskonto liegende Kapital ist im Todesfall entsprechend dem Reglement der Freizügigkeitsstiftung unter die geschiedene Witwe und die Ehefrau je zur Hälfte aufzuteilen, soweit der Kontoinhaber die Ansprüche der im (gleichen) Begünstigtenkreis aufgeführten Berechtigten nicht näher bezeichnet hat. Da gemäss Reglement Art. 18–22 BVG auch…

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