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Aus der ZeitschriftSZS 2/2015 | p. 131–133Es folgt Seite №131

Zum Recht der versicherten Person, nach Vorliegen eines medizinischen Gutachtens Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 42 und 44 ATSG1; Art. 29 Abs. 2 BV)

Im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren obliegt die Leitung des Verfahrens dem Versicherungsträger (Grundsatz des Amtsbetriebes); dieser hat einen Sozialversicherungsfall hoheitlich zu bearbeiten2 und mit dem Erlass einer materiellen Verfügung zu erledigen.3 Partizipatorische, auf präventive Mitwirkung im Rahmen der Gutachtensbestellung abzielende Verfahrensrechte stehen…

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