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Aus der ZeitschriftSZS 4/2012 | p. 374–380Es folgt Seite №374

Urteil des Bundesgerichtes (II. sozialrechtliche Abteilung) vom 23. März 2012 i. S. S. c. Wohlfahrtsfonds der X. AG (9C_823/2011)

Beschwerdelegitimation eines überstimmten Stiftungsratsmitglieds eines Wohlfahrtsfonds.

Sachverhalt

A. Der Wohlfahrtsfonds der X. AG wurde mit Stiftungsurkunde vom 30. November 1984 unter dem Namen «Wohlfahrtsfonds der Y. AG» mit Sitz in L. errichtet. Mit der Namensänderung der Stifterfirma «A. AG» in «B. AG» erfolgte im Sommer 1999 eine solche auch in Bezug auf den Wohlfahrtsfonds (Wohlfahrtsfonds der Z. AG). Nachdem Ende 2000 eine – ebenfalls in L. domizilierte – neue C. AG gegründet worden…

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