Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung bei konkurrierender pathogener Einwirkung: Abgrenzung der wesentlichen Teilursache von einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache
Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers setzt nicht voraus, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, sobald der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (Conditio sine qua non). Zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden …
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