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Aus der ZeitschriftSZS 5/2016 | p. 525–528Es folgt Seite №525

Zum Beizug medizinischer Sachverständiger, die bereits einmal für eine Partei tätig geworden sind, als Gerichtsgutachter

Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe wie für Gerichtspersonen. Die Anforderungen an die Unbefangenheit von Gutachtern werden aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet, nicht aus der Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts nach Art. 30 Abs. 1 BV.1 Die…

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