Zur 2. Säule – Deuxième pilier
Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 11 BVG
Im Falle einer Aktiengesellschaft, die in den Jahren 2007 bis und mit 2009 trotz der Beschäftigung BVG-pflichtiger Arbeitnehmer keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, erweist sich der von der Auffangeinrichtung verfügte Zwangsanschluss rückwirkend ab 1. Februar 2007 – mit den entsprechenden Kostenfolgen – als rechtmässig. Weder die Schwierigkeiten bei der Suche…
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