Zur 2. Säule – Deuxième pilier
Art. 51 BVG; Art. 336 Abs. 2 lit. b OR
Ein Arbeitnehmer, der nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von seiner Arbeitspflicht befreit wurde, kann gemäss dem rechtmässigen Art. 3 lit. b des Organisationsreglements nicht mehr als Arbeitnehmervertreter in den Stiftungsrat einer Vorsorgeeinrichtung gewählt werden, da er ohne aktive Tätigkeit im Betrieb als externe Person zu betrachten ist. Unter diesen…
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