Aller au contenu principal

Aus der ZeitschriftSZS 1/2013 | p. 81–85Es folgt Seite №81

Zur 2. Säule – Deuxième pilier

Art. 51 BVG; Art. 336 Abs. 2 lit. b OR

Ein Arbeitnehmer, der nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von seiner Arbeitspflicht befreit wurde, kann gemäss dem rechtmässigen Art. 3 lit. b des Organisationsreglements nicht mehr als Arbeitnehmervertreter in den Stiftungsrat einer Vorsorgeeinrichtung gewählt werden, da er ohne aktive Tätigkeit im Betrieb als externe Person zu betrachten ist. Unter diesen…

[…]
Abonnez-vous à la Newsletter SZS pour rester informé.