Zur 2. Säule – Deuxième pilier
Art. 79b Abs. 1 BVG; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2 FZG; Art. 32 Abs. 1 VRAB
Die Vorsorgeeinrichtung hat den Einkauf in die reglementarischen Leistungen, vorbehältlich Art. 79b BVG, zu gewährleisten. Art. 32 Abs. 1 VRAB i.V.m. Anhang 2 VRAB gestattet einen nachträglichen Einkauf eindeutig nur bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs. Der Zweck des Einkaufes, Vorsorgelücken zu schliessen,…
[…]