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Aus der ZeitschriftSZS 4/2013 | p. 390–392Es folgt Seite №390

Zum Stellenwert ärztlicher Berichte aus dem EU-/EFTA-Wohnsitzstaat im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung

Beansprucht eine Person, die in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA lebt, Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung, so richtet sich die Einholung von medizinischen Entscheidungsgrundlagen kraft FZA1 auch nach den einschlägigen Bestimmungen der EG-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und deren Durchführung. Nach den bis Ende März 2012 gültigen Art…

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