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Aus der ZeitschriftSZS 4/2013 | p. 392–396Es folgt Seite №392

Replikrecht (auch) im Sozialversicherungsprozess

Im Urteil 9C_322/2012 vom 29. November 2012 ordnete das Bundesgericht das Vorgehen eines kantonalen Gerichts, welches den Parteien nach Durchführung von Instruktionsmassnahmen Gelegenheit gegeben hatte, «sich abschliessend zu allen noch offenen Punkten zu äussern», prozessrechtlich ein: Wer sich zur Stellungnahme der Gegenpartei nochmals äussern will, muss damit gehört werden, ist aber gehalten, ohne…

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