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Aus der ZeitschriftSZS 5/2012 | p. 454–457Es folgt Seite №454

Zum Anspruch auf medizinische Massnahmen in der Invalidenversicherung

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

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