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Aus der ZeitschriftSZS 5/2012 | p. 448–453Es folgt Seite №448

Zur 2. Säule – Deuxième pilier

Art. 23 BVG

Im Hinblick auf die Beurteilung der zeitlichen Konnexität nach dem psychisch bedingten Ausscheiden der Versicherten aus dem Arbeitsprozess im September 2003 ist zu berücksichtigen, dass bis zur Aussteuerung im Juni 2004 bei voller Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden. Zwar kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten…

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