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Aus der ZeitschriftSZS 4/2021 | p. 218–219Es folgt Seite №218

Nr. 26 Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, Urteil 9C_341/2020 vom 4. September 2020 (d)

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz ELG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 ATSG
Androhung des Nichteintretens

Zusammenfassung

Die Androhung, nicht auf die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen einzutreten, darf erst erfolgen, wenn die Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts in der Schweiz bereits einmal verletzt worden ist. Die Bedenkzeit kann nicht vorweg eingeräumt werden.

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