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Aus der ZeitschriftSZS 3/2010 | S. 275–286Es folgt Seite №275

Zur 2. Säule – Deuxième pilier

Art. 331c OR; Art. 49 Abs. 2 BVG

Die im Gesundheitsvorbehalt enthaltene Klausel «cette clause n’est pas valable pour les prestations LPP» kann sich einzig auf die obligatorischen Leistungen der Pensionskasse beziehen, ansonsten sie ihres Inhalts entleert wäre, was der Beschwerdeführerin anhand ihrer beruflichen Position durchaus zu erkennen zuzumuten gewesen ist. Der im Rahmen des Anschlusses an eine…

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