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Aus der ZeitschriftSZS 5/2010 | S. 452–458Es folgt Seite №452

Zur 2. Säule – Deuxième pilier

Art. 6 VVG (in der bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung); Art. 6 VVG (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung)

Gemäss der zu aArt. 6 VVG ergangenen Rechtsprechung muss eine Rücktrittserklärung, um beachtlich zu sein, ausführlich auf die verschwiegene oder ungenau mitgeteilte Gefahrstatsache hinweisen. Eine Rücktrittserklärung, welche die ungenau beantwortete Frage nicht erwähnt, ist zu wenig…

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