Zur 2. Säule – Deuxième pilier
Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG
Zur Ermittlung des versicherten Verdienstes kann nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden, weshalb grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen ist. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn die Vereinbarung fiktiver Löhne praktisch ausgeschlossen werden kann…
[…]