Zur 2. Säule – Deuxième pilier
Art. 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 23 BVG
Im Bereich der überobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente, die weder mittels Verfügung zugesprochen noch gerichtlich überprüft wurde, nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem…
[…]