Zur 2. Säule – Deuxième pilier
Art. 11 Abs. 1, Art. 41 BVG; Art. 543, 544 Abs.3 OR; Art. 99 Abs.1 BGG
Grundlage für die ausstehenden Pensionskassenbeiträge bildet der Anschlussvertrag. Die Behauptung, zum Abschluss eines solchen Vertrages seien nur alle Mitglieder einer einfachen Gesellschaft als Vertragspartner gemeinsam befugt, findet im Gesetz keine Stütze, da ein solches Erfordernis schon deswegen sinnlos erscheint, als für…
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