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From the magazine SZS Heft Nr. 6/2010 | S. 523-529 The following page is 523

Zur 2. Säule – Deuxième pilier

Art. 7 BVG

Eine Arbeitnehmerschaft im Sinne des AHVG kann auch dann vorliegen, wenn zivilrechtlich kein Arbeitsvertrag, sondern z.B. ein Auftragsverhältnis besteht. Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des BVG ist somit weiter als derjenige im Sinne des Arbeitsvertragsrechts. Sodann ist der tatsächliche Geldfluss vor allem massgeblich für die Höhe des beitragspflichtigen Lohnes, aber nicht für die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Namentlich kann der berufsvorsorgerechtliche…

Arrêt du de la IIe Cour de droit social du Tribunal fédéral (9C_687/2009)

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