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Aus der ZeitschriftSZS 1/2024 | S. 33–34Es folgt Seite №33

Nr. 6 Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil 8C_319/2022 vom 12. Oktober 2022 (d)

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG
Arbeitgeberähnliche Stellung von obersten Entscheidungsträgern ohne formelle Organstellung

Zusammenfassung

Um bei einer Person ohne formelle Organstellung eine arbeitgeberähnliche Stellung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) anzunehmen, genügt es, ausgehend vom Zweck der Missbrauchsverhütung, nicht, dass die Person nur Entscheidungskompetenzen im Rahmen des operativen Tagesgeschäfts…
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