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Aus der ZeitschriftSZS 5/2021 | S. 274–275Es folgt Seite №274

Nr. 41 Bundesgericht, I. sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Urteil 8C_289/2020 vom 17. Februar 2021 (f) = zur Publikation vorgesehen

Art. 6 UVG
Kausalzusammenhang

Zusammenfassung

Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat ist, kann die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offengelassen werden. Anders verhält es sich in jenen Fällen, in denen der Sachverhalt für eine korrekte Adäquanzprüfung nicht hinreichend abgeklärt ist.

Résumé

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