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Aus der ZeitschriftSZS 5/2022 | S. 315–316Es folgt Seite №315

Nr. 41 Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, Urteil 9C_293/2020 vom 1. Juli 2021 (d) = BGE 147 V 377

Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG
Vermietung von mit einem WEF-Vorbezug finanziertem Wohneigentum

Zusammenfassung

Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selbst bewohnten Eigentumswohnung durch einen beidseitig kündbaren Mietvertrag löst keine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrages aus.

Résumé

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