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Aus der ZeitschriftSZS 6/2020 | S. 325–325Es folgt Seite №325

Nr. 58 Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, Urteil 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 (d) = BGE 145 V 396

Art. 25a Abs. 5 KVG
Innerkantonale Zuständigkeit bei der Restfinanzierung von Pflegekosten

Zusammenfassung

Zuständig für die Restfinanzierung der Pflegekosten ist diejenige Gemeinde, in der die versicherte Person vor Eintritt in eine auf der Pflegeheimliste aufgeführte Einrichtung Wohnsitz hatte. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der effektiven Inanspruchnahme der Pflegeleistung.

Résumé

La commune…
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