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Aus der ZeitschriftSZS 6/2020 | S. 335–335Es folgt Seite №335

Nr. 71 Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil 8C_83/2020 vom 2. September 2020 (d) = noch nicht publiziert

Art. 36 i.V.m. Art. 1 lit. q Ziff. i VO (EG) Nr. 883/2004
Nationale Zuständigkeit bei der Erstattung einer Sachleistungsaushilfe nach Berufsunfall

Zusammenfassung

Die in der Schweiz vom europäischen Wohnsitzstaat übernommenen Eingliederungsmassnahmen, die nach einem Berufsunfall entstanden sind und im Rahmen der Sachleistungsaushilfe geleistet wurden, sind innerstaatlich vom Unfallversicherer zu übernehmen.
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