Zur 2. Säule – Deuxième pilier
Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV
Die Lebensgemeinschaft im Sinne des Stiftungsreglements ist als Verbindung zweier Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, die eine eheähnliche Beziehung pflegen, sich aber weder für die Form der Ehe noch für die der eingetragenen Partnerschaft entscheiden. Die Eheähnlichkeit der Verbindung zeigt sich in der umfassenden Art der…
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