Zur 1. Säule – Premier pilier
Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88bisAbs. 2 IVV
Eine leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung der Meldepflicht reicht für eine rückwirkende Leistungseinstellung i.S.v. Art. 88bisAbs. 2 lit. b IVV aus (Erw. 3.2). Solange zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ein kausaler Zusammenhang bestehen bleibt, ist die IV-Stelle zur rückwirkenden Renteneinstellung berechtigt; es…
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