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Aus der ZeitschriftSZS 2/2012 | S. 176–182Es folgt Seite №176

Zur 2. Säule – Deuxième pilier

Art. 82 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 BVG; Art. 1 BVV 3; Art. 90, Art. 92 BGG; Art. 58 Abs. 3 ATSG

Auch wenn die Vertragsparteien den Willen hatten, eine Police über die gebundene Vorsorge 3a abzuschliessen, kann es sich dann niemals um eine gebundene Vorsorge handeln, wenn die begünstigte Person im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erwerbstätig ist. In diesem Fall liegt materiell eine Lebensversicherungspolice vor…

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