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Aus der ZeitschriftSZS 2/2013 | S. 161–167Es folgt Seite №161

Zur KV/UV – AMal/AA

Art. 43 Abs. 3 ATSG

Wenn im Zeitpunkt einer Leistungseinstellung entscheidende Fragen noch offen sind und diese anhand der vorhandenen Akten nicht beantwortet werden können, gebieten die Abklärungspflicht des Unfallversicherers und der Untersuchungsgrundsatz der Vorinstanz, diese Fragen mittels Gutachten noch zu klären. Davon kann nur abgesehen werden, falls eine Verletzung der Mitwirkungspflicht…

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