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Aus der ZeitschriftSZS 5/2013 | S. 499–501Es folgt Seite №499

Zur 2. Säule – Deuxième pilier

Art. 23 lit. a BVG; Art. 88a Abs. 1 IVV; Art. 8 ZGB

Steht gestützt auf die medizinischen Akten der Zeitpunkt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit fest, so hat die Pensionskasse ihren Standpunkt, dass bereits bei Stellenantritt eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, was eine rechtsaufhebende Tatsache ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun, ansonsten sie die Folgen der Beweislosigkeit…

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