Zur 2. Säule – Deuxième pilier
Art. 23 lit. a BVG; Art. 88a Abs. 1 IVV; Art. 8 ZGB
Steht gestützt auf die medizinischen Akten der Zeitpunkt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit fest, so hat die Pensionskasse ihren Standpunkt, dass bereits bei Stellenantritt eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, was eine rechtsaufhebende Tatsache ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun, ansonsten sie die Folgen der Beweislosigkeit…
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