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Aus der ZeitschriftSZS 5/2013 | S. 486–498Es folgt Seite №486

Zur 1. Säule – Premier pilier

Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88bisIVV

Verletzt der Versicherte die Meldepflicht (Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV) dadurch, dass er der IV-Stelle die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mitteilt, so wird der Rentenanspruch gemäss Art. 88bisAbs. 2 lit. b IVV rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erwerbsaufnahme angepasst (Erw. 3 – Die Vorinstanz passte zu Unrecht gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV erst auf…

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