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Aus der ZeitschriftSZS 2/2023 | S. 84–87Es folgt Seite №84

Nr. 12 Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, Urteil 9C_454/2021 vom 11. Februar 2022 (i)

Art. 52 AHVG
Schadenersatz

Zusammenfassung

Arbeitgeber dürfen bei Liquiditätsengpässen nur so viel (massgebenden) Lohn zur Auszahlung bringen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt sind. Ferner müssen die verantwortlichen Organe im Rahmen der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht dafür sorgen, dass die auf dem Lohn gesetzlich geschuldeten paritätischen Beiträge abgeliefert und nicht…
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