Direkt zum Inhalt

Aus der ZeitschriftSZS 6/2020 | S. 328–329Es folgt Seite №328

Nr. 63 Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil 8C_402/2019 vom 14. Januar 2020 (d) = BGE 146 V 1

Gesetzeslücke bei der Vollstreckungsverjährung rechtskräftig festgesetzter Leistungen

Zusammenfassung

Die Verwirkung der Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Leistungen ist im ATSG nicht geregelt. Da auch das UVG die Vollstreckungsverwirkung nicht kennt, kommt Richterrecht (BGE 127 V 209) zum Zuge, und es gilt eine zehnjährige Vollstreckungsverjährungsfrist.

Résumé

La LPGA ne réglemente pas la…
[…]
Melden sie sich für den SZS-Newsletter an und bleiben Sie informiert.