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Aus der ZeitschriftSZS 2/2024 | S. 87–87Es folgt Seite №87

Nr. 25 Bundesgericht, III. öffentlich-rechtliche Abteilung, 4A_383/2022 vom 25. September 2023 (d)

Art. 75 Abs. 2 ATSG
Regressprivileg der Arbeitgeberin

Zusammenfassung

Das Regressprivileg der Arbeitgeberin gegenüber Sozialversicherungsträgerinnen, die aufgrund des Berufsunfalls eines Arbeitnehmers leistungspflichtig werden, fällt nicht weg, wenn andere Arbeitnehmer, die keine Organstellung haben und lediglich als Hilfspersonen zu qualifizieren sind, den Berufsunfall grobfahrlässig herbeigeführt haben.

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