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Aus der ZeitschriftSZS 6/2016 | S. 621–630Es folgt Seite №621

Zur reformatio in peius im Einsprache- und im kantonalen Beschwerdeverfahren – Kommentar zum Urteil des Bundesgerichtes 8C_127/2016 vom 20. Juni 2016

Sachverhalt

Eine Bezügerin einer Rente der obligatorischen Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 28 Prozent erlitt zwei (weitere) Unfälle. Die Suva verfügte in der Folge eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von nun 34 Prozent, wobei sie für die Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens auf die Resultate der Lohnstrukturerhebung…

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